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Art. 29 · Erweiterter Bachabstand

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 6 · Original-PDF

Berechnungsweise Der Berechnungsfaktor zur Ausnützungsziffer gemäss § 9 der Planungsund Bauverordnung des Kantons Luzern beträgt für alle Zonen 1,0. Art. 29 Erweiterter Bachabstand Waldabstand

1Der Zusammenbau an der Grenze ist im Sinne von § 129 Abs. 2 PBG gestattet, sofern die zulässige Fassadenlänge gesamthaft nicht überschritten wird (vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 3 für die Dorfzone).

2Innerhalb der Dorfzone wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.

3Innerhalb der Arbeitszonen beträgt der Grenzabstand 4 m. Es wird kein Mehrlängen- und kein Mehrhöhenzuschlag berechnet (mit Ausnahme an der Grenze der Parzellen Nrn. 84 / 856 / 959) (Grundbuch Stand Jan. 2010). Art. 29 LSV und es besteht keine Möglichkeit von Ausnahmen.

4Bei Baugesuchen entlang von Kantonsstrassen und der Luzernstrasse muss aufgezeigt werden, dass der Immissionsgrenzwert eingehalten werden kann.

5Bei Neuerschliessungen und Gestaltungsplänen entlang von Kantonsstrassen, der Luzernstrasse und der Eisenbahnlinie muss aufgezeigt werden, dass der Planungswert eingehalten werden kann.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.