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Art. 13 · Zone für Sport- und Freizeitanlagen SpF

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 14 · Original-PDF

Gebiet 6: Sport, Freizeit, Erholung Gebiet 7: Pfadiheim Gebiet 8: Golfpark a Zulässig sind Bauten und Anlagen, soweit sie für den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Golfanlage notwendig sind. b Als bauliche Nutzungen sind im Weiteren zulässig: - Gesamthaft sechs zusätzliche Wohnungen (gegenüber dem Wohnungsbestand von Ende 2002) in bestehenden Bauvolumen - Das Lagern und Einstellen von Waren und Materialien in bestehenden Gebäuden, soweit diese nicht mit Arbeitsplätzen und regelmässigem Verkehr verbunden sind (keine Lager im Freien). - Die Hobby-Tierhaltung in bestehenden Gebäuden (Kleintierhaltung, Pferde). - Auf Golfspieler und Wanderer ausgerichtete Verpflegungseinrichtungen mit wenig Parkplätzen. c Für die zulässigen baulichen Nutzungen müssen die bestehenden Bauten genutzt werden. Neubauten sind nur als Ausnahme gestattet. d Die Zonenfläche ist wie folgt zu nutzen: - ca. 1/3 Intensivflächen (bebaubare Flächen und Greens, SemiRough, Fairways, Abschläge (Tees), Sandbunker). - ca. 1/3 Extensivflächen (Rough, Speicherweiher, extensiv bewirtschaftete Flächen). - ca. 1/3 ökologische Ausgleichsflächen (artenreiches Dauergrünland, Hecken, naturnahe Still- und Fliessgewässer). e) Voraussetzung für die Erstellung des Golfplatzes und der zugehörigen Bauten und Anlagen ist ein unter Beizug der betroffenen kantonalen Fachstellen erstellter, vom Gemeinderat genehmigter Gestaltungsplan im Massstab 1:2’000. f) Dieser regelt insbesondere: - Die Baubereiche bestehender und ausnahmsweise neuer Bauten mit Betriebs- und Nutzungsangaben - Die Zahl und Lage der zulässigen Wohnungen in den einzelnen Baubereichen - Die Terraingestaltung - Die Lage der Intensivflächen, der Extensivflächen und der ökologischen Ausgleichsflächen - Die Verkehrserschliessung und die Anzahl und Lage der Autoabstellplätze - Die Wahrung der ökologischen Interessen bei Bau und Betrieb der Anlage - Die Freihaltung der Waldränder

10 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022 - Die Lage aller ober- und unterirdischer Fliessgewässer, die (Fisch-) Gewässer, die privaten Weiher und deren Zu- und Abflüsse - Die Lage der öffentlichen Wanderwegverbindungen - Die Sicherheit und Interessen der angrenzenden Wohngebiete - Den maximalen Trinkwasserbezug ab Wasserversorgung g) Der Zone für Sport- und Freizeitanlagen Golfpark wird die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung zugeordnet. h) Bei einer Aufgabe des Golfplatzes wird das Areal in dem dafür massgebenden Verfahren wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt und die nutzbaren Flächen wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugewiesen.

1Die Sonderbauzone A1 dient Schulungs- und Forschungsbelangen und damit verbundenen gewerblichen Aktivitäten von regionaler und überregionaler Bedeutung.

2Für wesentliche bauliche Erweiterungen verlangt der Gemeinderat einen Gestaltungsplan. Der Gemeinderat legt nach Anhören der Bauherrschaft die massgebenden Gestaltungs- und Bebauungskriterien fest. Die Gebäudedimensionen werden unter Beachtung der bestehenden Bauten und Anlagen festgelegt.

3Die Richtung Landwirtschaftszone gerichtete Fassade des Parkhauses entlang der Leidenbergstrasse (im Bereich der Parzellen 439/1132) ist sorgfältig zu gestalten und zu begrünen.

1Die Sonderbauzone A2 dient dem Campus als Ausbildungs- und Übungsgelände. Hochbauten sind zulässig.

2Nutzung und Gestaltung des Geländes, sowie die zulässigen Baubereiche sind in einem Gestaltungsplan festzulegen.

3Der eingedolte Bach wird nicht geöffnet. Im Gestaltungsplan sind jedoch die nötigen Massnahmen für den Hochwasserschutz aufzuzeigen und zu sichern.

1In der Sonderbauzone A3 sind Bauten und Anlagen des Campus für Sport und Freizeit zulässig. Die Bauten und Anlagen sind öffentlich zugänglich.

2Die Dimensionen und die Lage der Bauten, die Nutzung, Gestaltung und Begrünung der Umgebung sowie die ökologische Aufwertung des geöffneten Bachlaufs sind in einem Gestaltungsplan festzulegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.