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Art. 61 · Ausnahmen, Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes, Einstellung

BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 38 · Original-PDF

1Die Bestimmungen des PBG über Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (§ 209) und Einstellung der Bauarbeiten (§ 210) gelten ebenfalls für das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Neuenkirch.

2Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes kann die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch in Ergänzung von § 37 PBG bewilligen, a) für öffentliche und im öffentlichen Interesse stehende Bauten, b) für bestehende gewerbliche, industrielle und landwirtschaftliche Betriebe. Ausnahmen, Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes, Einstellung der Bauarbeiten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.