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Art. 62 · Strafbestimmungen über den Naturschutz

BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 38 · Original-PDF

1Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutzobjekt zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Abs. 1 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 100000 Franken bestraft. In leichten Fällen, oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis zu 40000 Franken.

2Wer die Vorschriften der Artikel 17, 18, 22, 26, 27 oder 30 BZR verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2 b des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes mit Busse bis zu 20000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft. Strafbestimmungen über den Naturschutz Teil I Schlussbestimmungen Hinweis auf PBG § 215-221 Änderung bisherigen Rechts § 222-223 Aufhebung bisherigen Rechts § 224-227 Übergangsbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.