Art. 58 · Beschwerderecht
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 37 · Original-PDF
Gegen alle in Anwendung dieses Reglementes gefassten Beschlüsse und Entscheide des Gemeinderates oder der Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch kann innert 20 Tagen seit Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden, soweit das PBG nichts anderes vorsieht. Beschwerderecht Teil H Aufsicht, Vollzug, Strafen Hinweis auf PBG § 208 Aufsicht § 209 Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustandes § 210 Einstellung von Bauarbeiten § 211 Anmerkung öffentlich-rechtlicher
Eigentumsbeschränkungen § 212 Kosten § 213 Strafbestimmung § 214 Anzeigepflicht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.