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Art. 59 · Zuständige Behörde, Baukommission, Gutachten

BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 37 · Original-PDF

1Die Aufsicht über das Bauwesen und die Handhabung dieses Reglementes obliegt der Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch, sofern nicht ausdrücklich der Gemeinderat oder ein von ihm bestimmtes Organ zuständig ist.

2Der Gemeinderat kann auf seine eigene Amtsdauer eine Baukommission wählen. Diese begutachtet die wichtigeren Baugesuche sowie grundsätzliche Baufragen, die ihr vom Gemeinderat oder der Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch zur Stellungnahme überwiesen werden.

3Der Gemeinderat oder die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch kann neutrale Fachleute beiziehen; die dadurch entstehenden Kosten sind in der Regel den Gesuchstellern aufzuerlegen. Zuständige Behörde, Baukommission, Gutachten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.