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Art. 56 · Kompostierplätze

BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 35 · Original-PDF

1Bei grösseren Überbauungen bestimmt die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch Kompostierplätze, die von der Bauherrschaft zu erstellen und von den Eigentümern zu unterhalten sind.

2Die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch kann in den Wohnquartieren geeignete Massnahmen zur Regelung der Hundeversäuberung treffen (wie z.B. Ausscheiden von Hundeversäuberungsplätzen, Vorschreiben von Hundekotbehältern usw.). Kompostierplätze Hundeversäuberungsplätze VIII. Energie Hinweis auf PBG § 163 Ausnützung der Energie § 164 Isolation gegen Wärmeverlust § 165 Gemeinsame Heizzentralen und Fernheizanlagen IX. Hochhäuser Hinweis auf PBG § 166 Begriff und allgemeine Voraussetzungen § 167 Besondere Voraussetzungen § 168 Profile

31 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011 X. Einkaufs- und Fachmarktzentren Hinweis für PBG § 169 Begriffe § 170 Anforderungen an Einkaufs- und Fachmarktzentren § 171 Besondere Anforderungen an Einkaufszentren § 172 Ausnahmen § 173 Planungskosten XI. Camping Hinweis auf PBG § 174 Campieren § 177 Fahrende

XII. Bestandesgarantie und Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen Hinweis auf PBG § 178 Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen § 180 Bundesrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen § 181 Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen § 182 Zuständigkeit, Verfahren

Teil F Baubewilligung und Baukontrolle Hinweis auf PBG § 184-205 Baubewilligung und Baukontrolle

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.