Art. 55 · Bauen in lärmbelasteten Gebieten
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 35 · Original-PDF
1In lärmbelasteten Gebieten sind im Rahmen von Bewilligungen Massnahmen nötig, um die Grenzwerte gemäss eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) einzuhalten (siehe Bestimmungen von Art. 29-31 LSV). Eine Gestaltungsplanbewilligung oder Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung kann erst nach Vorliegen eines entsprechenden Nachweises erteilt werden.
2Kann der Grenzwert trotz Lärmschutzmassnahmen nicht eingehalten werden, so ist das überwiegende Interesse auszuweisen und der Dienststelle Umwelt und Energie ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 LSV bzw. eine Zustimmung gemäss Art. 31 LSV einzureichen.
3Bei Parzellen, die nach 1985 in eine Bauzone eingezont wurden, besteht keine Möglichkeit von Ausnahmen.
4Bei Baugesuchen entlang von Kantonsstrassen und Bahnlinien muss aufgezeigt werden, dass der Immissionsgrenzwert eingehalten werden kann.
5Bei Baugesuchen in den Gestaltungsplangebieten (Neueinzonungen) der speziellen Wohnzone (W-S) und der Kernzone B (Ke-B), ist gegenüber lärmerzeugenden Anlagen der Planungswert einzuhalten. Bauen in lärmbelasteten Gebieten
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