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Art. 54 · Ersatzabgabe für Spielplätze

BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 34 · Original-PDF

Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze und anderer Freizeitanlagen, hat der Bauherr eine Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 700.-- pro Zimmer zu entrichten (siehe § 159 PBG). Ersatzabgabe für Spielplätze

30 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.