Art. 51 · Mobilfunkanlagen
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 33 · Original-PDF
1Für die Erteilung einer Bewilligung für eine Mobilfunkanlage ist folgendes Vorverfahren erforderlich: - Der Mobilfunkbetreiber teilt der Gemeinde mit, in welchem Umkreis der Bau einer Anlage beabsichtigt ist. Mobilfunkanlagen - Der Mobilfunkbetreiber kann einen Standortvorschlag vorlegen. - Behörden und Betroffene prüfen den Standortvorschlag und können alternative Standorte vorschlagen.
2Nach einer Frist von drei Monaten seit Beginn des Vorverfahrens gemäss Abs. 1 kann der Mobilfunkbetreiber das Baubewilligungsverfahren einleiten. Ist der von der Gemeinde vorgeschlagene Standort realisierbar (wirtschaftlich, privat- und planungsrechtlich), hat der Betreiber diesen Standort zu übernehmen.
29 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011 VI. Sicherheit Hinweis auf PBG § 145 Allgemeines § 146 Gefährdete Gebiete § 147 Brandmauern § 149 Seilbahnen und Skilifte VII. Schutz der Gesundheit Hinweis PBG § 150 Baustoffe § 151 Benützung der Bauten und Anlagen § 152 Besonnung § 153 Belichtung und Belüftung § 154 Raummasse § 155 Isolationen § 156 Ausnahmen § 157 Behindertengerechtes Bauen § 158-159 Spielplätze und Freizeitanlagen § 161 Vermeidung übermässiger Immissionen § 162 Bezug von Neubauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.