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Art. 52 · Abstellplätze für Kehrichtgebinde und Container

BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 34 · Original-PDF

1Im Einzugsgebiet der Kehrichtabfuhr sind bei Neubauten auf privatem Grund unmittelbar an der Strasse gelegene Abstellplätze für Kehrichtgebinde zu schaffen, die für die Kehrichtabfuhr gut zugänglich sind und den Verkehr nicht beeinträchtigen.

2Bei Bauten, die bei Inkrafttreten dieses Reglementes schon bestehen, kann die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch die nachträgliche Anlegung von Abstellplätzen verlangen, wenn die Verkehrsverhältnisse dies erfordern und die örtlichen Verhältnisse es gestatten.

3Bei grösseren geplanten oder bestehenden Bauten kann die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch die Anschaffung eines Containers verlangen. Er kann im Einzelfall nähere Bestimmungen über Standort und Installation des Containers erlassen. Abstellplätze für Kehrichtgebinde und Container

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.