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Art. 50 · Antennen, Solaranlagen
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 33 · Original-PDF
1Die der Bewilligungspflicht unterliegenden Parabolantennen und Solaranlagen richtet sich nach § 61 Abs. 2a-b PBV. Die der Bewilligungspflicht unterliegenden Parabolantennen und Solaranlagen werden bewilligt, wenn sie das Siedlungs-, Orts- oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Parabolantennen dürfen nicht auf Dachgiebeln und Dachvorsprüngen angebracht werden.
2Solaranlagen sind innerhalb der öffentlich-rechtlichen Höhenbestimmungen zulässig. Antennen, Solaranlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.