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Art. 45 · Kulturdenkmäler

BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 32 · Original-PDF

1Der Kanton erfasst die Kulturdenkmälerin einem kantonalen Bauinventar. Die Wirkungen der Aufnahme eines Kulturdenkmales ins kantonale Bauinventar richten sich nach den kantonalen Bestimmungen (§ 142 PBG; § 1a-c des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler).

2Im kantonalen Denkmalverzeichnis aufgelistete Objekte unterstehen dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler und sind im Zonenplan orientierend dargestellt. Bauliche Massnahmen an diesen Objekten oder in deren Umgebung bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Dienststelle.

3Der Gemeinderat kann Massnahmen des Objektschutzes, des Umgebungsschutzes und des Unterhaltes nach Anhörung der Eigentümerinnen und Eigentümer festlegen und Beiträge entrichten. Kulturdenkmäler

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.