Art. 44 · Dach- und Attikageschosse
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 30 · Original-PDF
1Es sind alle Dachformen zulässig. Dachneigung, Materialien und Dachformen sind so zu gestalten, dass in den Quartieren eine ruhige Gesamtwirkung entsteht.
2Wird die zulässige Zahl der Vollgeschosse ausgeschöpft, gelten für die Dach- und Attikageschosse folgende Masse: Dach- und Attikageschosse
a.Dachgeschosse mit Sattel- oder Walmdächern
Kniestockhöhe Dachfirsthöhe W2, W2-d
90 cm 4.20 m Übrige Zonen 90 cm 5.00 m Wo bei den Zonenbestimmungen ein voll ausgebautes Dachgeschoss gestattet ist:
5.00 m
1.50 m Zone W2/ W2-d Übrige Zonen
b.Dachgeschosse mit Pultdächern - Dachgeschosse mit Pultdächern müssen mindestens an einer Fassadefront um mindestens 2.50 m zurückversetzt sein; in Hanglagen betrifft dies die talseitige Fassadenfront. - Kniestockhöhe an der Fassade des Vollgeschosses höchstens 2.40 m - Dachfirsthöhe
höchstens 3.80 m
26 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011
c.Zwei Vollgeschosse ohne zusätzliches Dach- oder Attikageschoss mit Pultdach - Firsthöhe ab EG-Kote
höchstens 7.50 m - Gebäudehöhe bei der Traufe höchstens 6.00 m
d.Attikageschosse - Attikageschosse müssen mindestens an einer Fassadenfront um mindestens 2.50 m zurückversetzt sein; in Hanglagen betrifft dies die talseitige Fassadenfront.
3Allgemein geltende Massvorschriften: - Fassaden von Dachgeschossen mit Pultdächern oder Attikageschossen dürfen nicht an die Fassade des Vollgeschosses gestellt werden, wenn das Untergeschoss mehr als 1.20 m sichtbar ist. - Bei Flachdachaufbauten darf die geschlossene Brüstung die zulässige Gebäudehöhe um maximal 1.00 m überschreiten.
- Flachdächer sind unter Beachtung der Gründach-Richtlinien der Schweiz. Fachvereinigung Gebäudebegrünung (SFG) extensiv zu begrünen. - Die oberste Dachfläche bei Gebäuden mit Flachdächern muss begrünt und darf nicht begehbar sein. - Bei Bauten, die nach den Bedingungen von Art. 10 Abs. 2 PBV erstellt werden, kann bei einem Attikageschoss, Pult- oder Flachdach in Abweichung zu § 139 Abs. 1 PBG eine Mehrhöhe von 50 cm in Anspruch genommen werden (3.50 m statt 3.00 m).
27 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.