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Art. 23 · Ortsbildschutzzone OB

BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 19 · Original-PDF

1Die Ortsbildschutzzone umfasst den engeren Bereich des historischen Ortskerns. Sie bezweckt die Erhaltung des historischen Ortsbildes und die fachgerechte Eingliederung und Gestaltung von baulichen Veränderungen aller Art (insbesondere bezüglich Volumen und Erscheinungsform der Bauten, Dachgestaltung, Materialwahl, Fassadengestaltung).

2Gestattet sind Wohnungen, nicht oder nur mässig störende kleinere und mittlere Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (wie Büros, Ateliers, Läden, Handwerksbetriebe, Praxen, Gaststätten, Hotels) sowie öffentliche Bauten.

3Neubauten und eine Vergrösserung des bestehenden Bauvolumens sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes zulässig. An die Gestaltung der Bauten und deren Umgebung sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine Baubewilligung wird nur erteilt, wenn ein positives Gutachten neutraler Fachleute über die Eingliederung des Bauvorhabens ins Ortsbild vorliegt.

4Die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch hat in der Baubewilligung die Anzahl der Autoabstellplätze herabzusetzen, sie auf mehrere Grundstücke aufzuteilen oder deren Erstellung ganz zu untersagen, wenn verkehrstechnische, feuerpolizeiliche, wohnhygienische oder andere raumplanerische Gesichtspunkte insbesondere der Schutz der Wohnumgebung und des Ortsbildes dies erfordern, oder wenn für das Ortsbild wichtige Grün- und Freiflächen zweckentfremdet werden (vgl.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.