Art. 22b · Deponiezone Neuhüsli Dz-N
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 18 · Original-PDF
1Die Deponiezone ist ausschliesslich für den Bau und Betrieb einer Deponie Typ A nach Art. 35 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) bestimmt.
2Die für den Betrieb der Deponie erforderlichen Bauten und Anlagen, die Deponiezone Neuhüsli (Dz-N) Erschliessung, die Endgestaltung sowie die etappierte Rekultivierung werden im Deponieprojekt festgelegt, das vom Regierungsrat und vom Gemeinderat zu bewilligen ist
3Bauten und Anlagen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Deponie stehen, sind nicht zulässig. Jedoch kann das heute bestehende Wohnhaus bereits vor Beginn einer Deponietätigkeit durch einen Neubau ersetzt werden. Der Ersatzneubau hat in seiner Erscheinung und Volumetrie dem bestehenden Wohnhaus zu entsprechen und in etwa dieselben Wohnflächen auszuweisen. Die bestehenden Wohnflächen dürfen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um maximal 30% erweitert werden. Der Standort des Ersatzneubaus ist im Rahmen der Endgestaltung abgestimmt auf diese festzulegen. Die Lage neuer landwirtschaftlicher Ökonomiegebäude wird dabei berücksichtigt. Für neue landwirtschaftliche Ökonomiegebäude gelten dieselben Vorgaben wie in der Landwirtschaftszone.
4Nach Abschluss der Deponie wird die Deponiezone wieder der Landwirtschaftszone (Lw) zugeführt. Bei allen Flächen mit maximal 18% Neigung besteht im Rahmen der Rekultivierung die Pflicht zur Schaffung
14 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011 von Boden mit Fruchtfolgequalität. Boden mit Fruchtfolgequalität ist mindestens im gleichen Umfang vom Deponiebetreiber zu schaffen und allenfalls zu kompensieren, wie bestehende Fruchtfolgefläche durch das Deponieprojekt beansprucht wird. Die bodenrelevanten Arbeiten inklusive Folgebewirtschaftung sind durch eine bodenkundliche Fachperson (BBB) - zu Lasten des Deponiebetreibers - zu begleiten.
5Mit der Deponie sind ökologische Ausgleichsflächen (Biodiversitätsförderflächen mit der Qualitätsstufe II gemäss Direktzahlungsverordnung des Bundes, soweit dies möglich ist) im Umfang von mindestens 15% der Deponiefläche zu schaffen. Sie sind langfristig zu unterhalten und zu sichern. Für den Verlust bestehender naturnaher Landschaftselemente ist zusätzlich vom Deponiebetreiber ökologischer Ersatz zu leisten. Die Massnahmen zur ökologischen Aufwertung sind durch Fachpersonen - zu Lasten des Deponiebetreibers - zu begleiten.
6Alle in der Deponiebewilligung festgelegten ökologischen Ausgleichsflächen sind nach Abschluss der Deponie in die kommunale Naturschutzzone I zu überführen, und linienartige Naturelemente wie Hecken oder Baumreihen sind im Zonenplan als Naturobjekte zu erfassen.
7In Abweichung zu Art. 28 Abs. 4 BZR sind Geländeveränderungen im Geotopschutzgebiet zulässig, wenn sie durch geeignete ökologische Massnahmen kompensiert, auf die örtlichen Geländemodulierungen abgestimmt und im Rahmen des Deponieprojekts durch den Kanton Luzern bewilligt wurden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.