Art. 37 · Reklameanschlagstellen
BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 30 · Original-PDF
(§ 116 PBG)
1Reklameanschlagstellen sind grundsätzlich frei stehend anzubringen.
2Für das Format F4 sind am gleichen Standort maximal vier Reklameanschlagstellen und für das Format F200 bzw. F12 maximal drei Reklameanschlagstellen zulässig. Für grössere Formate ist am gleichen Standort nur eine Reklameanschlagstelle erlaubt.
3In der Ortsbildschutzzone und der Dorfzone A sind grundsätzlich keine Reklameanschlagstellen zulässig. Ausnahmen sind Reklameanschlagstellen an öffentlichen Einrichtungen und Kulturplakate, sofern der Schutzcharakter der Zone nicht beeinträchtigt wird.
4In Innenhöfen, Höfen, Vorgärten und rückwärtigen Gärten sind Reklameanschlagstellen nicht zulässig.
5In der Wohnzone sind grundsätzlich keine Reklameanschlagstellen zulässig. Entlang von übergeordneten Verkehrsachsen, auf Quartierplätzen mit zentraler Einkaufs- und Dienstleistungsfunktion und Bushaltestellen können Reklameanschlagstellen im Format F4 bewilligt werden, ausnahmsweise Reklameanschlagstellen im Format F200, soweit dies mit dem Ortsbildcharakter vereinbar ist. Nicht zulässig sind insbesondere Megaposter und Prismenwender. Gemeinde Beromünster 31 ecoptima Bau- und Zonenreglement
6In der Mischzone sind Reklameanschlagstellen in den Formaten F4, F200 und F12 zulässig. Bei guter Eingliederung können Reklameanschlagstellen im Format F24 bewilligt werden.
7In der Arbeitszone sind Reklameanschlagstellen in allen Formaten gemäss Absatz 2 zulässig.
8In der Grünzone, der Zone für öffentliche Zwecke sowie der Zone für Sport- und Freizeitanlagen sind Reklameanschlagstellen in den Formaten F4, F200 und F12 zulässig.
9In der Landwirtschaftszone sind Reklameanschlagstellen nicht zulässig.
10Neue Plakatformate werden für die Beurteilung dem in der Fläche am nächsten kommenden Format zugeordnet.
11Die Gemeinde kann bei Bedarf Standorte für temporäre Reklamen bezeichnen.
12Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.