Art. 36 · Reklamen
BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 30 · Original-PDF
(§ 116 PBG)
1Alle mit Licht betroffenen Reklamen dürfen nur eine geringe Leuchtdichte aufweisen. Die Beleuchtung (auch von Schriften) darf nicht blenden und muss technisch so gelöst werden, dass eine Reduktion der Lichtintensität jederzeit erfolgen kann. Insbesondere ist zu vermeiden, dass das Licht ungehindert in den Nachthimmel strahlt (Eindämmung von Lichtverschmutzung). Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit Einrichtungen einzuschränken, welche aufgrund der Lichtstärke störend wirken.
2Leuchtkörper dürfen maximal 1.5 m über die Dachtraufe ragen.
3In der Ortsbildschutzzone sind parallel zur Fassade angebrachte Reklamen nur in Einzelbuchstaben zulässig.
4In der Ortsbildschutzzone sind keine Leuchtreklamen zulässig.
5In den Ortskernzonen sind die ergänzenden Bestimmungen der Verordnung zu den Ortskernzonen zu berücksichtigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.