Art. 35 · Antennenanlagen
BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 29 · Original-PDF
1Als Antennenanlagen gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung (Mobilfunk usw.) dienen, unter Ausnahme von Parabolspiegeln. Als visuell wahrnehmbare Antennenanlagen gelten Anlagen, die nicht bzw. nicht hinreichend kaschiert sind und aufgrund ihres Erscheinungsbildes als Antennenanlage erkennbar sind.
2Visuell wahrnehmbare Antennenanlagen sind in erster Linie in der Arbeitszone und anderen Zonen, die überwiegend der Arbeitsnutzung dienen, zu erstellen. Sie haben gegenüber anderen Zonen, die einen höheren Wohnanteil erlauben (Wohnzonen, Ortskernzonen, Dorfzonen, Mischzonen), in der Regel einen Mindestabstand von 100 m aufzuweisen.
3Visuell wahrnehmbare Antennenanlagen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in der Arbeitszone oder anderen Zonen, die überwiegend der Arbeitsnutzung dienen, möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage bei der bestehenden Antennenanlage zu erstellen.
4In Wohnzonen sind visuell wahrnehmbare Antennenanlagen nur zulässig, wenn sie einen funktionalen Bezug (die Antennenanlage hat von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in der reinen Wohnzone üblichen Ausstattung zu entsprechen) zur Wohnzone aufweisen. Sie sind unauffällig zu gestalten.
5In der Ortsbildschutzzone sind Antennenanlagen und Parabolspiegel in der Regel nicht zulässig. In einem Bereich von 100 m zu dieser Zone sowie zu Schutzobjekten (Denkmalschutzobjekte, Kulturobjekte, Naturobjekte usw.) sind visuell wahrnehmbare Antennenanlagen und Parabolspiegel in der Regel nicht zulässig. Über die Zulässigkeit visuell nicht wahrnehmbarer Antennenanlagen ist im Einzelfall aufgrund einer Abwägung aller betroffenen Interessen zu entscheiden. Gemeinde Beromünster 30 ecoptima Bau- und Zonenreglement
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.