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Art. 29 · Zurückversetzung oberstes Geschoss

BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 25 · Original-PDF

(§§ 36 Abs. 2 Ziff. 3 PBG sowie 139 Abs. 4 PBG, § 36 PBV)

1In den Dorf-, Wohn- und Mischzonen gilt in Bezug auf die maximale Gesamthöhe folgender Vorbehalt: Bei Gebäuden mit Flachdach muss das oberste Geschoss zurückversetzt werden. Als Flachdach gilt ein Dach mit weniger als 15% Dachneigung. Das Flächenmass der Rückversetzung in Bezug auf die Grundfläche des obersten Geschosses beträgt mindestens ein Drittel. In Hanglagen betrifft die Zurückversetzung mindestens die talseitige Fassade. Das zurückversetzte oberste Geschoss darf eine Höhe von max. 3.5 m aufweisen (OK fertiger Boden bis OK Dachrand).

2Die Regelung der Zurückversetzung gilt nicht, wenn die zulässige Gesamthöhe wie folgt unterschritten wird: a) in der Dorfzone A um min. 4.0 m,

b)in den Wohnzonen A, B und C um min. 3.0 m, c) in den Mischzonen A und B und in der Dorfzone B um min. 2.5 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.