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Art. 26 · Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht und Minimalfläche

BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 23 · Original-PDF

(§ 75 Abs. 1 und 2 PBG)

1In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten darf nur gestützt auf einen Gestaltungsplan gebaut werden.

2Für die einzelnen Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht gelten die ergänzenden Vorschriften gemäss Anhang 6. Zudem kann der Gemeinderat die übrigen Rahmenbedingungen für die erwünschte Entwicklung in einem Gesamtkonzept (Masterplan) festlegen (z.B. Baudichte, Bebauungsstruktur, Nutzungen, Erschliessung, Parkierung, Grün- und Freiräume, Realisierungsetappen). Bei der Erarbeitung der Gestaltungspläne sind die Inhalte der Gesamtkonzepte zu beachten und in den Plänen und Vorschriften umzusetzen.

3Der Gemeinderat kann die Abweichungen gemäss Anhang 6 gewähren, wenn die Anforderungen nach § 75 Abs. 3 PBG erfüllt sind. Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung der maximal möglichen Abweichungen.

4Bauliche Massnahmen von untergeordneter Bedeutung können ohne Gestaltungsplan bewilligt werden, wenn sie:

a)kein Präjudiz für den Gestaltungsplan schaffen und

b)weder dem räumlichen Entwicklungskonzept vom 16. April 2015 noch dem in Anhang 6 umschriebenen Zweck des Gebiets mit Gestaltungsplanpflicht widersprechen.

5Die Minimalfläche für einen freiwilligen Gestaltungsplan, bei dem von der Bau- und Zonenordnung oder vom Bebauungsplan abgewichen werden kann, beträgt in der Ortsbildschutzzone mindestens 2'500 m2 und in allen übrigen Zonen mindestens 4'000 m2. Gemeinde Beromünster 24 ecoptima Bau- und Zonenreglement III. Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.