Art. 27 · Gestaltungsgrundsätze
BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 24 · Original-PDF
(§ 140 Abs. 1 PBG) Bei der Beurteilung, ob sich Bauten und Anlagen im Sinn von § 140 Abs. 1 PBG gut in die landschaftliche und bauliche Umgebung eingliedern, sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes,
b)die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, c) Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen,
d)die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden, Dächern und Reklamen,
e)die Gestaltung der Umgebung (Aussenräume), insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen dem öffentlichen Raum, f) die Gestaltung und Eingliederung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge sowie g) die topografische Eingliederung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.