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Art. 24 · Kulturdenkmäler

BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 22 · Original-PDF

(§ 142 PBG)

1Der Kanton erfasst die Kulturdenkmäler in einem kantonalen Bauinventar. Die Wirkungen der Aufnahme eines Kulturdenkmals im kantonalen Bauinventar richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Bei baulichen Massnahmen an schützenswerten Objekten oder in deren Umgebung ist die zuständigen kantonale Dienststelle in das Verfahren einzubeziehen. Die inventarisierten Kulturdenkmäler sind im Zonenplan mit orientierenden Inhalten dargestellt.

2Im kantonalen Denkmalverzeichnis aufgelistete Objekte unterstehen dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler und sind im Zonenplan mit orientierenden Inhalten dargestellt. Bauliche Massnahmen an diesen Objekten oder in deren Umgebung bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Dienststelle.

3Massnahmen des Objektschutzes, des Umgebungsschutzes und des Unterhaltes können nach Anhörung der Eigentümerinnen und Eigentümer festgelegt und Beiträge entrichtet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.