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Art. 20 · Schutzzone um Kulturobjekte

BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 19 · Original-PDF

(§ 60 PBG)

1Die Schutzzone um Kulturobjekte dient der Erhaltung von Freiräumen um Kulturobjekte.

2In den Freiräumen um die Kulturobjekte sind keine zusätzlichen oberirdischen Bauten und Anlagen zulässig. Es sind alle Massnahmen zu unterlassen, die den Situations- oder Eigenwert der Kulturobjekte schmälern könnten. Insbesondere sind Terrainveränderungen, Stützmauern, Ablagerungen, wesentliche Änderungen der Bewirtschaftung oder der Gestaltung sowie die Anlage von Autoabstellplätzen nicht zulässig. Werden zusätzliche Anpflanzungen vorgesehen, so sind diese punktuell vorzunehmen und so anzuordnen, dass die freie Sicht auf die Kulturobjekte gewährleistet bleibt. Es sind dazu einheimische, standortgerechte Strauch- und Hochstammarten zu verwenden.

3Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. Gemeinde Beromünster 20 ecoptima Bau- und Zonenreglement

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.