Art. 19 · Ortsbildschutzzone
BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 19 · Original-PDF
(§§ 60 und 142 PBG)
1Die Ortsbildschutzzone bezweckt die Erhaltung des Siedlungsbildes sowie die gestalterische Einordnung von baulichen Veränderungen mit einer hohen siedlungsbaulichen und architektonischen Qualität.
2In der Ortsbildschutzzone sind Bauten und Anlagen sowie bauliche Erweiterungen und Veränderungen optimal in das Orts- und Strassenbild einzuordnen. Sie sind nicht zulässig, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Standort, Stellung, Gebäudehöhe, Materialisierung oder Farbgebung das Ortsbild beeinträchtigen. Soweit keine anderweitige einschränkende Bestimmungen bestehen, können Bauten im Rahmen der Zonenvorschriften neu erstellt, ausgebaut und erweitert werden.
3Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone werden gestützt auf die Beurteilung einer Kommission nach Art. 2 Abs. 4 bewilligt. Der Bauherrschaft wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.