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Art. 18 · Abbau- und Aufbereitungszone

BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 18 · Original-PDF

(§59b PBG)

1Die Abbau- und Aufbereitungszone ist für den Abbau von Steinen und Erden, für die Wiederauffüllung mit unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, für die Betonaufbereitung und für die Behandlung von Abfall inklusive Aushub- und Ausbruchmaterial vorgesehen. Bauten und Anlagen, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Abbau- und Aufbereitungsbetrieb stehen, sind nicht zulässig.

2Spätestens nach Abschluss des Materialabbaues und der Wiederauffüllung oder nach der Einstellung diesbezüglicher Aktivitäten wird das von der Abbau- und Aufbereitungszone erfasste Land in dem dafür vorgesehenen Verfahren wieder der Landwirtschaftszone zugeführt.

3Die Standorte für Bauten und Anlagen haben sich im Wesentlichen auf die Grubensohle zu beschränken. Sie sind mit einem Beseitigungsrevers auf den Zeitpunkt der Aufhebung der Abbau –und Aufbereitungszone zu versehen. Der Gemeinderat kann Vorkehrungen zur Aufwertung des Landschaftsbildes verfügen.

4Mit den Bewilligungsgesuchen für den Abbau, die Wiederauffüllung und die Aufbereitung von Materialien ist ergänzend zu den aufgrund der übergeordneten Gesetzgebung erforderlichen Unterlagen ein Konzept einzureichen, welches aufzeigt, wie die ökologischen Belange während der Betriebsphase bestmöglich berücksichtigt werden können. Sowohl während der Betriebsphase als auch nach Abschluss der Rekultivierung sind ökologische Ausgleichsmassnahmen im Umfang von mindestens 15 % der beanspruchten Fläche zu realisieren und langfristig zu sichern.

5Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV. Gemeinde Beromünster 19 ecoptima Bau- und Zonenreglement c. Schutzzonen und Schutzobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.