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Art. 13 · Verkehrszone

BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 15 · Original-PDF

(§ 52 PBG)

1Die Verkehrszone umfasst Flächen für den Strassen- und Flugverkehr.

2In dieser Zone gelten die Bestimmung der Strassen- und Luftfahrtgesetzgebung.

3Bauten und Anlagen nach Art. 37m LFG, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen, werden im kommunalen Baubewilligungsverfahren bewilligt (z.B. Restaurant). Sie müssen mit dem Flugplatzbetrieb in einem direkten Zusammenhang stehen. Bezüglich Eingliederung der zulässigen Bauten und Anlagen gelten die Gestaltungsgrundsätze gemäss Art. 27.

b. Nichtbauzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.