Art. 6 · Mischzone
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 7 · Original-PDF
(§ 35 Abs. 6 PBG)
1In der Mischzone sind folgende Nutzungen zulässig:
a.Wohnnutzungen,
b.nicht oder nur mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Nutzungen des Sexgewerbes,
c.öffentliche Bauten,
d.Detailhandelsbetriebe, wenn sie auf die örtlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs ausgerichtet sind.
2Es gilt ein Mindestwohnanteil von 20% der Hauptnutzfläche. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen gestützt auf ein Gutachten nach Art. 3 Abs. 4 Ausnahmen bewilligen.
3In der Mischzone gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
Mischzone max. Gesamthöhe 15.5 m max. traufseitige Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Schrägdach (ab 15° Dachneigung) 11.5 m max. Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Flachdach (bis 15° Dachneigung)6 11.5 m Hangzuschlag zur Fassadenhöhe im geneigten Gelände7 2.0 m
6Die Fassadenhöhe gilt nur für die Fassaden bzw. Fassadenteile, bei denen das oberste Geschoss gemäss Art. 34 zurückversetzt werden muss (Normalbauweise).
7Als Hanglage gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, welche in der innerhalb der Fassadenlinie gemessenen Falllinie wenigstens 8% beträgt. Der Hangzuschlag gilt für alle Fassaden ausser der bergseitigen.
8 min. Fassadenhöhe für Neu- und Ersatzbauten8 9 8.5 m max. Überbauungsziffer (ÜZ) 0.25 zusätzliche ÜZ gem. § 13 Bst. a PBV für Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m, welche nur Nebennutzflächen aufweisen 0.06, mindestens jedoch 20 m2 anrechenbare Gebäudefläche
4Entlang der Kantonsstrasse gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
a.Innerhalb der im Zonenplan bezeichneten Bereiche sind im zur Strasse orientierten Erdgeschoss Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen mit Bezug zum angrenzenden öffentlichen Raum vorzusehen.
b.Im Erdgeschoss sind keine auf die Strasse orientierten Wohnungen zulässig.
c.Die zuständige Stelle kann zur Erhaltung und Aufwertung des Ortsbildes spezielle Auflagen zur Gestaltung des Strassenvorlandes (Raum zwischen Fahrbahn und Fassaden) und des Erdgeschosses erlassen.
5Unter folgenden Voraussetzungen kann der Gemeinderat die Gesamthöhe und/oder die Fassadenhöhe auch ohne Gestaltungs- oder Bebauungsplan um maximal 3.0 m erhöhen:
a.qualitativ gute Gestaltung bezüglich Ortsbild und Strassenraum;
b.Lärmschutz für hinterlegende Bauten durch Stellung, Konzeption und Grundriss des Gebäudes;
c.gute Nutzungsdurchmischung von Wohnen und Arbeiten unter Berücksichtigung der Lärmsituation;
d.zweckmässige Lösung der Parkierung und Erschliessung und
e.genügend qualitativ hochwertige Freiräume und Plätze für Bewohner und Beschäftigte abseits der Strasse.
6Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.