Art. 46 · Gebühren
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 31 · Original-PDF
(§ 212 PBG)
1Die Gebühren für die amtlichen Kosten von Entscheiden und die übrigen Aufwendungen bei der Erfüllung planungs- und baurechtlicher Aufgaben werden grundsätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt.
2Der Gemeinderat erlässt für die Bemessung der Gebühren eine Gebührenordnung und legt den massgebenden Stundenansatz bis max. CHF 250.– fest. Für die Behandlung
32 von Kleinbauvorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 198 PBG legt der Gemeinderat pauschale Gebühren bis max. CHF 1'000.– fest.
3Zudem hat die Gemeinde Anspruch auf Ersatz von Auslagen für den Beizug von Fachpersonen, die Durchführung von Expertisen und die Baukontrollen.
4Gebühren und Auslagen hat zu tragen, wer die entsprechenden Handlungen veranlasst.
5Der Gemeinderat kann zur Sicherstellung von Gebühren und Ersatzabgaben Kostenvorschüsse verlangen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.