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Art. 47 · Strafbestimmungen

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 32 · Original-PDF

1Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutzobjekt zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Abs. 1 NLG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen, oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis Fr. 40'000.-.

2Wer die Vorschriften nach Art. 26 Abs. 2 und 3 sowie Art. 27 Abs. 2 dieses Bau- und Zonenreglements verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2 Bst. b NLG mit Busse bis zu Fr. 20'000.-, in leichten Fällen bis zu Fr. 5'000.- bestraft.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.