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Art. 43 · Reklamen

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 29 · Original-PDF

(§ 116 PBG)

1Reklamen sind sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Sie dürfen nicht störend auf den öffentlichen Raum einwirken oder die Verkehrssicherheit gefährden.

2Reklameanschlagstellen für Fremdreklamen sind ausschliesslich entlang der Kantonsstrasse (K17) in den Bereichen, die nicht der Dorfzone oder der Landwirtschaftszone zugeteilt sind, zulässig. Nicht zulässig sind Reklamen am Bauzonenrand, wenn sie den Blick auf Bauten in der Dorfzone oder auf den Landschaftsraum in der Landwirtschaftszone behindern. Nicht zulässig sind Reklameanschlagstellen auf öffentlichem Grund.

3In den Arbeitszonen im Gebiet Längenbold/Oberfeld sind entlang der K17 Reklameanschlagstellen im Format F200, F12 und F24 zulässig.

4In den übrigen Bauzonen sind entlang der K17 Reklameanschlagstellen im Format F200 und F12 zulässig.

5Für das Format F200 und F12 sind am gleichen Standort maximal zwei Reklameanschlagstellen und für das Format F24 maximal eine Reklameanschlagstelle zulässig. Grössere Formate sind nicht erlaubt.

6Neue Plakatformate werden für die Beurteilung dem in der Fläche am nächsten kommenden Format zugeordnet.

7Reklameanschlagstellen sind parallel oder senkrecht zum Strassenverlauf der K17 anzuordnen. Schräg zum Geometrieraster verlaufende Plakatstellen sind nicht zulässig.

8Reklameanschlagstellen für temporäre Reklamen sind nur an besonders geeigneten Standorten zulässig. Vorzug haben lokale Organisationen und Anlässe.

9Eigenreklamen und Firmenanschriften sind nur auf dem Grundstück des ansässigen Betriebes zulässig. Bei mehreren Gewerbebetrieben in einem Gebäude, auf einem

30 Grundstück oder bei der Neukonzeption eines Areals kann die zuständige Stelle für die Reklamen ein hochstehendes Gesamtkonzept verlangen.

10Das Anbringen von Reklamen an nicht gemauerten Balkonbrüstungen sowie an Zäunen ist nicht erlaubt. Reklameblachen sind nicht zulässig. Für temporäre Reklamen kann die zuständige Stelle Ausnahmen bewilligen.

11In der Dorfzone, in der Landwirtschaftszone, in den Wohnzonen und an geschützten Objekten sind Schriftzüge an Fassaden in Einzelbuchstaben auszuführen. Die Hinterleuchtung der Buchstaben ist zulässig. Leuchtkästen sind nicht zulässig.

12In der Arbeits-, Kern- und Mischzone sind an Fassaden Leuchtschriften geeigneter als Leuchtkästen. Wird die Reklame als Kasten ausgeführt, ist nur die Ausleuchtung von Einzelbuchstaben und Logos zulässig. Das Anleuchten von Reklamen ist in diesen Zonen zulässig.

13Von Fassaden abstehende Reklamen sind senkrecht zur Fassade anzuordnen. Sie dürfen angestrahlt werden, Leuchtkästen sind nicht zulässig.

14Freistehende Reklamestelen als Eigenreklamen sind auf privatem Grund zulässig, wenn sie parallel oder senkrecht zum Strassen- und Fassadenverlauf stehen. Sie müssen sich in die architektonische Umgebung eingliedern und dürfen das Strassenbild nicht dominieren. In der Dorfzone ist die Beleuchtung der Stele nicht zulässig. In den übrigen Zonen ist die Beleuchtung von Einzelbuchstaben oder des Logos von innen her zulässig.

15Für beleuchtete Reklamen gilt zusätzlich Art. 41.

16Der Gemeinderat erlässt eine Reklameverordnung. Unter Berücksichtigung der in diesem Artikel und in der Reklameverordnung des Kantons Luzern enthaltenen Grundsätze legt diese insbesondere fest:

a.Die aus Ortsbildschutzgründen möglichen ungefähren Standorte für Reklameanschlagstellen,

b.Weitere Grundsätze zur Anordnung und Gestaltung von Fremdreklamen, temporären Reklamen, Bauplatzreklamen, Eigenreklamen und Firmenanschriften.

17Die zuständige Stelle bewilligt Reklamen nach den Vorgaben der Reklameverordnung des Kantons Luzern, dem Bau- und Zonenreglement und der Verordnung des Gemeinderats.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.