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Art. 39 · Nebenräume, Einstellräume für Fahrräder und Kinderwagen, private Aussenräume, Spielplätze

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 27 · Original-PDF

Nebenräume, Einstellräume für Fahrräder und Kinderwagen, private Aussenräume, Spielplätze

1Wohnbauten haben als Nebenräume nebst Wasch- und Trockenräumen Abstellräume, Keller oder Estriche von insgesamt mindestens 5 m2 je Ein- bzw. Zweizimmerwohnungen und von insgesamt mindestens 7 m2 je Wohnung mit drei oder mehr Zimmern aufzuweisen.

2In Mehrfamilienhäusern und bei verdichteter Bauweise sind in der Nähe und auf Höhe des Haupteingangs in Verbindung zum Treppenhaus genügend grosse, von aussen ohne Treppe zugängliche Einstellräume für Fahrräder und Kinderwagen von je mindestens 3 m2 Fläche pro Wohnung zu erstellen.

3Wohnbauten haben über qualitativ hochwertige, angemessen grosse und gut nutzbare private Aussenräume (Balkone, Loggien usw.) zu verfügen.

4Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Bemessung respektive Anrechnung von Spielplatzflächen gemäss § 158 PBG.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.