Art. 40 · Ersatzabgaben für Spielplätze und Parkplätze
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 27 · Original-PDF
(§§ 36 Abs. 2 Ziff. 7 und 12, 159 PBG und 96 Abs. 1 StrG)
1Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze gemäss § 158 ff. PBG, hat der Bauherr eine Ersatzabgabe von Fr. 1'600.– pro Zimmer zu entrichten (siehe § 159). Die Abgabe wird jährlich auf den 01.01. dem Zürcher Index der Wohnbaupreise angepasst (Basis April 2010 = 100).
28
2Die Ersatzabgabe für Abstellplätze nach § 95 StrG22 beträgt pro fehlenden Abstellplatz Fr. 5'000.–. Sie wird jährlich auf den 01.01. dem Zürcher Index der Wohnbaupreise angepasst (Basis April 2010 = 100).
3Die Ersatzabgabe ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung zu bezahlen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.