Art. 34 · Zurückversetzung oberstes Geschoss
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 24 · Original-PDF
(§§ 36 Abs. 2 Ziff. 3 PBG sowie 139 Abs. 4 PBG, § 36 PBV)
1In den Wohnzonen A, B und C, den Kernzonen, in der Mischzone und in der Dorfzone gilt in Bezug auf die maximale Gesamthöhe folgender Vorbehalt: Bei Gebäuden mit Flachdach (bis 15° Dachneigung) muss das oberste Geschoss zurückversetzt werden. Die zurückversetzte Fläche muss mindestens ein Drittel der Grundfläche des obersten Geschosses umfassen. In Hanglagen (Geländeneigung min. 10 %) betrifft die Zurückversetzung mindestens die talseitige Fassade. Das zurückversetzte oberste Geschoss darf eine maximale Höhe von 3.5 m aufweisen (OK fertiger Boden bis OK Dachrand).
2Die Regelung der Zurückversetzung gilt nicht, wenn die zulässige Gesamthöhe um mindestens 4.0 m unterschritten wird.
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