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Art. 31 · Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht und Minimalfläche

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 22 · Original-PDF

(§ 75 Abs. 1 und 2 PBG)

1In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht dürfen Baubewilligungen nur gestützt auf einen Gestaltungsplan erteilt werden.

2Für die einzelnen Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht gelten die ergänzenden Vorschriften gemäss Anhang 1 und 6. Die Abweichungen gemäss Anhang 6 können gewährt werden, wenn die Kriterien nach § 75 Abs. 3 PBG und Art. 32 BZR erfüllt sind. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der maximal möglichen Abweichungen.

3Alle Gestaltungspläne sind der Gemeinde zur Vorprüfung einzureichen. Dabei sind der anbegehrte ÜZ-Bonus und andere geplante Abweichungen gegenüber der Normalbauweise anhand der Kriterien in § 75 Abs. 3 PBG und Art. 32 BZR vom Gesuchsteller zu begründen.

4Die zuständige Stelle kann bauliche Massnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne Gestaltungsplan bewilligen, wenn sie:

a.kein Präjudiz für den Gestaltungsplan schaffen und

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b.dem in Anhang 1 und 6 umschriebenen Zweck des Gebiets mit Gestaltungsplanpflicht nicht widersprechen.

5Erstreckt sich der Gestaltungsplan nur auf einen Teil des Gebiets mit Gestaltungsplanpflicht, so muss dargetan werden, dass die geplante Überbauung dem in Anhang 1 und 6 umschriebenen Zweck des Gebiets mit Gestaltungsplanpflicht nicht widerspricht.

6Die Minimalfläche für einen freiwilligen Gestaltungsplan, bei dem von der Bau- und Zonenordnung oder vom Bebauungsplan gemäss § 75 Abs. 2 PBG abgewichen werden kann, beträgt in der Mischzone 2’000 m2 und in den übrigen Zonen 4'000 m2.

III. Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.