Art. 3 · Qualitätssicherung
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 4 · Original-PDF
1Der Gemeinderat kann in Gebieten, an deren Entwicklung ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder als Grundlage für einen Gestaltungs- oder Bebauungsplan ein qualitätssicherndes Verfahren verlangen.
2Die Anforderungen an ein qualitätssicherndes Verfahren sind erfüllt (kumulativ), wenn
a.mindestens drei Projektvorschläge von voneinander unabhängigen Verfassern vorliegen, 1 SRL 735 2 SRL 709a
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b.in der Jury bzw. im Beurteilungsgremium mindestens zwei externe Fachpersonen vertreten sind,
c.der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle an der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens beteiligt ist.
3In begründeten Fällen (z.B. bei Einzelvorhaben in der Dorfzone) kann der Gemeinderat die Anforderungen gemäss Abs. 2 Bst. a und b angemessen herabsetzen (z.B. Begleitung durch Fachkommission).
4Die zuständige Stelle ist berechtigt, nach Mitteilung an den Gesuchsteller auf dessen Kosten zur Qualitätssicherung unabhängige Fachleute als Gutachter oder eine Fachkommission beizuziehen.
II. Zonenbestimmungen a. Bauzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.