Art. 25a · Freihaltezone Wildtierkorridor
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 19 · Original-PDF
1Die Freihaltezone Wildtierkorridor ist eine überlagernde Zone. Sie bezweckt die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere zu erhalten oder gegebenenfalls wiederherzustellen.
2Die Nutzung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der überlagerten Zone. Die land- und fortwirtschaftliche Bewirtschaftung ist zulässig, soweit die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere gewährleistet ist.
3Die Errichtung von neuen Bauten und Anlagen ist nicht zulässig. Als Bauten und Anlagen gelten insbesondere wildtierundurchlässige Zäunungen, Schutznetze, Schutzfolien, Einfriedungen und Mauern sowie Bauten und Anlagen, welche die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere beeinträchtigen.
4Ausnahmen können bewilligt werden für:
a.Massnahmen zur Verbesserung der Wildlebensräume,
b.land- und fortwirtschaftliche Bewirtschaftungs- oder Fusswege,
c.Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen sowie
d.zonenkonforme Neubauten und Neuanlagen, wenn die Durchgängigkeit für Wildtiere verbessert oder zumindest nicht verschlechtert wird.
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5Massnahmen, die zu Veränderungen der Geländeform und in der Folge zu einer Verarmung der Landschaft führen, sind nicht gestattet. Insbesondere untersagt sind Planierungen, Auffüllungen von Gräben, Abstossen von Böschungen oder die Begradigung von Waldrändern.
c. Schutzzonen und Schutzobjekte
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