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Art. 15 · Grünzone

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 14 · Original-PDF

(§ 50 PBG)

1Die Grünzone dient innerhalb der Siedlung der Freihaltung von Waldrändern und Grünflächen. Im Rahmen von Gestaltungsplänen können Grünzonen auch für die Naherholung und für Spiel- und Freizeitanlagen genutzt werden.

2Wo die Grünzone andere Zonen überlagert, gelten die überlagerten Grundstücksflächen innerhalb der Bauzone als anrechenbare Grundstücksfläche.

3In der Grünzone sind Bauten und Anlagen, Lagerplätze und Ablagerungen aller Art sowie Verkehrsanlagen nicht gestattet. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem in Anhang 5 umschriebenen Zonenzweck entsprechen. Terrainveränderungen sind auf das absolute Minimum zu beschränken.

4Die Bepflanzung in der Grünzone ist möglichst naturnah zu gestalten und zu pflegen. Die Nutzung als Garten ist gestattet.

5Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.