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Art. 14 · Zone für Sport- und Freizeitanlagen
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 14 · Original-PDF
(§ 49 PBG)
1In der Zone für Sport- und Freizeitanlagen sind Bauten, Anlagen und Nutzungen für Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnisse zulässig, die dem in Anhang 4 umschriebenen Zonenzweck entsprechen:
2Der Gemeinderat legt die Einzelheiten der Nutzung und die Baumasse im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen fest.
3Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe gemäss Anhang 4.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.