Art. 9 · Überbauungsziffer ÜZ
BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 8 · Original-PDF
baren Gebäudefläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer ÜZ
2Für Bauten ohne die Sonderregelungen gemäss Abs. 3 bis 5 gilt die Überbauungsziffer 1 (ÜZ-1).
3Unterschreiten Bauten in der Wohnzone die zulässige talseitige Fassadenhöhe und Gesamthöhe um mindestens 3.00 m, gilt die Überbauungsziffer 2 (ÜZ-2).
4Wird die Fläche des obersten Geschosses im Sinne von § 36 Abs. 1 lit. c PBV um mindestens 1/5 verringert, gilt die Überbauungsziffer 3 (ÜZ-3).
5Für Bauten, die eine Gesamthöhe von 4.50 m nicht überschreiten und die
a)nur Nebennutzflächen enthalten,
b)oder als freistehende oder mit dem Gebäude verbundene gedeckte Sitzplätze,
c)oder als nicht zum Wohnen oder gewerblich genutztes Gartenhaus und dergleichen erstellt werden, gilt in allen Zonen mit Überbauungsziffer zusätzlich die separate Überbauungsziffer 4 (ÜZ-4) von insgesamt 0.05, wobei jedenfalls 50 m2 anrechenbare Gebäudefläche realisiert werden dürfen.
6Nicht realisierte Gebäudeflächen der Überbauungsziffern 1 bis 3 können für Gebäudeflächen der Überbauungsziffer 4 verwendet werden.
7Bei bestehenden Reihenhäusern mit drei oder mehr Gebäudeeinheiten gilt anstelle der zonengemässen Überbauungsziffer die bestehende anrechenbare Gebäudefläche, sofern diese grösser als die zonengemäss zugelassene Gebäudefläche ist. In den Wohnzonen W-B und W-C darf mit Ausnahme bei Terrassenhäusern ge-
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