Art. 6 · Zulässige Höhen (vgl. Anhänge 5 bis 7)
BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 6 · Original-PDF
Abs. 1 PBG. Zulässige Höhen (vgl. Anhänge 5 bis 7) 6 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement
2Für die Festlegung der talseitigen Fassadenhöhe gilt die Definition der Höhenmasse in § 139 Abs. 3 PBG. Die Talseite orientiert sich am generellen Verlauf der Höhenkurven im Quartier.
3In Zonen, in denen eine talseitige Fassadenhöhe definiert ist, darf jeweils kein Punkt der Dachkonstruktion über dem zulässigen höchsten Punkt der talseitigen Fassade liegen (vgl. Anhang 5).
4Die Oberkante der Dachfläche bei Schrägdächern darf gemäss § 34 Planungsund Bauverordnung (PBV) höchstens 0.50 m über dem für die talseitige Fassadenhöhe massgebenden höchsten Punkt der Dachkonstruktion liegen. Bei Flachdächern kommt diese Regelung nicht zur Anwendung (vgl. Anhang 6 und 7).
1Bei Abgrabungen reduzieren sich die zonengemäss zulässige talseitige Fassa-
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