Art. 5 · Qualitätsverfahren
BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 6 · Original-PDF
a)wenigstens drei beurteilbare Projektentwürfe von voneinander unabhängigen Verfassern vorliegen und
b)ein Beurteilungsgremium, die Gemeinde und allenfalls weitere von ihr bestimmte Fachpersonen an der Vorbereitung des Qualitätsverfahrens und an der Jurierung der Projektentwürfe beteiligt sind.
2Die Gemeinde kann bei Qualitätsverfahren einzeln oder in Kombination
a)sich finanziell beteiligen,
b)einen der Teilnehmenden am Qualitätsverfahren und Fachpersonen bestimmen sowie
c)bei erheblichen Änderungen der Verhältnisse ein neues Qualitätsverfahren verlangen. II. Zonenbestimmungen 1. Definitionen
1Für die Festlegung der Gesamthöhe gilt die Definition der Höhenmasse in § 139
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.