Art. 41 · Umgebungsgestaltung
BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 24 · Original-PDF
änderungen und künstlich gestützte Böschungen auf ein Minimum beschränkt Umgebungsgestaltung bleiben.
2In allen Zonen ist für Neubauten, grössere Umbauten und bei wesentlichen Veränderungen des Aussenraumes mit dem Baugesuch ein Plan über die Umgebungsgestaltung gemäss § 55 PBV einzureichen. Bei kleineren Bauvorhaben kann die Gemeinde auf diesen Plan verzichten.
3Der Plan über die Umgebungsgestaltung macht insbesondere Angaben zu
a)allen Elementen der Umgebungsgestaltung und der Erschliessungsflächen mit Materialisierung, Gestaltung und Bepflanzung,
b)Lage und Verlauf des massgebenden und auszuführenden Terrains. 24 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement
4Die Umgebungsgestaltung hat zu gewährleisten, dass sich die Bauten und Anlagen gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen.
5Die Bepflanzung hat mit mehrheitlich einheimischen, standortgerechten Pflanzenarten zu erfolgen. Invasive Neophyten sind nicht zulässig.
6Die Arbeiten gemäss Plan zur Umgebungsgestaltung müssen spätestens ein Jahr nach Bezug der Baute realisiert sein.
7Die Gemeinde kann im Rahmen der Baubewilligung diesbezüglich die erforderlichen Gestaltungs- und Bepflanzungsauflagen festlegen.
8Schotterflächen, die keinen ökologischen Nutzen haben, sind mit Ausnahme für den Fassadenschutz nicht erlaubt.
1Einfriedungen (z.B. Bepflanzung, Mauer, Sichtschutz) über 1.20 m sind unter-
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.