Art. 40 · Dachgestaltung (vgl. Anhang 6 und 7)
BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 24 · Original-PDF
25 m2, die nicht als Terrasse genutzt werden, sind extensiv mit einheimischen, Dachgestaltung standorttypischen Arten zu begrünen und/oder für die Energiegewinnung zu (vgl. Anhang 6 und 7) nutzen.
2Die Nutzung von Dachflächen als Dachterrassen ist möglich, wenn deren Oberkante Boden mind. 2.00 m unter den zulässigen Höhenmassen liegen.
3Technische Aufbauten dürfen nur dann über die realisierten Höhen gemäss § 6 BZR hinausragen, wenn sie technisch nicht anderweitig realisiert werden können. Die Gemeinde kann bei Umbauten im Sinne der Verhältnismässigkeit Ausnahmen zulassen, Vorgaben zur Gestaltung machen und insbesondere die Einhausung verlangen.
4Für Solaranlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung gilt:
a)Bei Neubauten dürfen Solaranlagen nicht über den zulässigen Höhenmassen liegen und maximal 1.00 m über die realisierte Höhe hinausragen.
b)Bei bestehenden Bauten, welche das zulässige Höhenmass überragen, dürfen Solaranlagen die bestehende Höhe um maximal 0.30 m überschreiten.
c)Auf allen übrigen bestehenden Dächern dürfen Solaranlagen die zulässige Höhe um maximal 0.30 m überschreiten, maximal aber 1.00 m über die realisierte Höhe hinausragen.
1Bauten sind so in die topografischen Verhältnisse einzufügen, dass Terrainver-
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.