Art. 29 · Parkzone Pa
BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 17 · Original-PDF
und dem Schutz des parkartigen Charakters des Seeufergebietes. Parkzone Pa
2Bestehenden Bauten und Anlagen sind Bestand, Erneuerung und Ersatz gewährleistet.
3Die Gemeinde kann Nutzungsänderungen gestatten, sofern und soweit diese mit dem parkartigen Charakter vereinbar sind und diese standort- und erschliessungsverträglich sind.
4Bauliche Erweiterungen und Annexbauten sind zulässig. Die Volumenerweiterung muss gegenüber dem ursprünglichen Zustand (1973) verhältnismässig sein (je kleiner das bestehende Bauvolumen, desto grösser das Anrecht auf Erweiterung, jedoch maximal 1/3 Vergrösserung des Bauvolumens).
5Nebst den Bauten gemäss Abs. 2 - 4 sind Parkanlagen, Baumgruppen, Rasenflächen, Zier- und Nutzgärten, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen zulässig. In beschränktem Ausmass sind in Ergänzung zu bestehenden Bauten auch Gartenpavillons, Schwimmbassins, Treibhäuser, Geräteschuppen, Garagen und dergleichen gestattet.
6Alle baulichen Massnahmen haben sich sorgfältig ins Landschaftsbild einzuordnen und müssen erhöhte gestalterische Anforderungen erfüllen. Im Rahmen der Baugesuche sind auch Pläne mit verbindlichen Aussagen über Bepflanzung und Gestaltung der Umgebung nötig.
7Die Gemeinde kann bei grösseren Vorhaben die Vorlage eines Gestaltungsplans verlangen.
8Die Gemeinde stellt die Zonenkonformität fest und teilt dies der zuständigen kantonalen Dienststelle mit dem Weiterleiten der Baugesuchsunterlagen mit.
9Die Gemeinde erlässt eine Richtlinie.
10Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II.
1Die Naturschutzzonen bezwecken den Schutz und die Aufwertung ökologisch
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.