Art. 21 · Zone für Sport- und Freizeitanlagen Golf SpF-G
BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 13 · Original-PDF
Anlage inklusive Übungsanlagen (Driving Range, 6-Loch-Pitch- & Put-Anlage) Zone für Sport- und notwendig sind. Freizeitanlagen Golf
2Neubauten sind nur in den im Zonenplan festgelegten Baubereich Golfhaus zuSpF-G lässig. Zulässige Nutzungen im Baubereich Golfhaus sind
–für den Betrieb des Golfplatzes zugehörige Nutzungen,
–Restaurationsbetrieb,
–1 betriebsbedingte Wohnung,
–14 durch die Golfplatzbetreiberin geführte und der Golfanlage dienende Übernachtungsmöglichkeiten.
3Als Bauten und bauliche Nutzungen im Golfplatzareal sind im Weiteren zulässig:
–Die bestehenden Gebäude mit ihren bestehenden Nutzungen,
–Umnutzungen bestehender Gebäude, wenn die Neunutzungen dem Golfbetrieb dienen,
–der Ersatz der bestehenden Gebäude, wobei der Standort leicht verändert werden kann,
–Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse.
–Die Zahl der bestehenden Wohnungen darf nicht erhöht werden (einschliesslich Einliegerwohnungen).
2ES-Festsetzung gemäss Zonenplan. 13 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement Für die zulässigen baulichen Nutzungen sind grundsätzlich vorab die bestehenden Bauten zu nutzen. Ersatzbauten sind nur gestattet, wenn dies der bauliche Zustand des bestehenden Gebäudes erfordert.
4Die Zonenfläche (51.70 ha) ist wie folgt zu nutzen:
–Mindestens 21 ha sind als ökologische Ausgleichsflächen zu nutzen (artenreiches, extensiv genutztes Dauergrünland, Hecken, gestufte Waldränder, Still- und Fliessgewässer).
–Höchstens 27 ha werden für die Golfflächen (Greens, Tees, Sandbunker, Fairways, Semirough) genutzt.
–Die Baubereiche, Parkierungs- und Erschliessungsflächen sowie die bestehenden Hofgruppen umfassen ca. 3.70 ha.
–Ausserhalb der Zonenfläche sind weitere 7.00 ha ökologische Ausgleichsflächen zu unterhalten, die vor Erteilung einer Baubewilligung vertraglich zu sichern sind.
5Voraussetzung für die Erstellung des Golfplatzes und der zugehörigen Bauten und Anlagen ist ein unter Beizug der betroffenen kantonalen Fachstellen erstellter, vom Gemeinderat genehmigter Gestaltungsplan im Massstab 1:2’000.
6Der Gestaltungsplan regelt insbesondere
–die Gestaltung und Dimensionen der Bauten im Baubereich Golfhaus,
–die Nutzungen der Bauten im übrigen Golfplatzareal sowie für den Betrieb des Golfplatzes und anderen Freizeitanlagen,
–die Lage und das Mass der Golfflächen und der ökologischen Ausgleichsflächen,
–die Bepflanzung,
–die Verkehrserschliessung und die Anzahl und Lage der Autoabstellplätze,
–die Führung der öffentlichen Wanderwegverbindungen und deren Sicherheit.
7Bei einer Aufgabe des Golfplatzes wird das Areal in dem dafür massgebenden Verfahren wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt und die nutzbaren Flächen wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugewiesen.
8Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
1Die Grünzone dient
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.