← BZO Meggen · Inhaltsverzeichnis

Art. 13 · Zentrumszone Ze, Wohn- und Geschäftszone WG; Parzellen Nrn. 2032

BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 2 · Original-PDF

und 2033 werden mit separatem RRE genehmigt, noch nicht in Kraft … 10 § 13 Erneuerung und der Weiterentwicklung der bestehenden Bebauung an zentraZentrumszone Ze, len Lagen. Wohn- und Geschäfts-

2Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zum Wohnen, für nicht oder zone WG; mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, für Kultur und Freizeit Parzellen Nrn. 2032 und sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 2033 werden mit sepa-

3Gebäudevolumen, Gebäudeformen und Umgebungsgestaltung haben sich gut ratem RRE genehmigt, ins Orts- und Strassenbild einzugliedern. Die geschlossene Bauweise ist nur im noch nicht in Kraft Rahmen von Gestaltungs- und Bebauungsplänen zulässig.

4Bei Neubauten und neubauähnlichen Umbauten entlang der Kantonsstrasse müssen die strassenseitigen Fassaden funktional und optisch auf den Strassenraum ausgerichtet sein. Im Geschoss auf Niveau der Kantonsstrasse sind in erster Bautiefe keine auf die Strasse orientierten Wohnungen gestattet.

5Entlang der Kantonsstrasse gilt in erster Bautiefe das Niveau des angrenzenden Trottoirs als massgebendes Terrain. Bei Abgrabungen gemäss § 7 BZR reduzieren sich die Fassadenhöhe und die Gesamthöhe nicht.

6Es gilt zusätzlich Folgendes (vgl. § 6 BZR): Ze WG

a)Talseitige Fassadenhöhe 14.00 m 14.00 m

b)Gesamthöhe 14.00 m 14.00 m

c)Grenzabstand 4.00 m* / 5.00 m 5.00 m *Grenzabstand in erster Bautiefe bis max. 30.00 m im Bereich Kantonsstrasse.

d)Überbauungsziffer 1 (ÜZ-1) Überbauungsziffer 2 (ÜZ-2) Überbauungsziffer 3 (ÜZ-3) Überbauungsziffer 4 (ÜZ-4) 0.20 -- 0.22 0.05

e)Lärm-Empfindlichkeitsstufe III

7Zwecks einer besseren Eingliederung ins Orts- und Strassenbild, einer grösseren gestalterischen Freiheit, besseren Erschliessung und ortsgerechten Umgebungsgestaltung kann die Gemeinde abweichende Überbauungsziffern zulassen. Es besteht kein Anspruch auf die Erhöhung der ÜZ.

8Bei besonders guter Gestaltung und Eingliederung der Bauten und Anlagen kann die Gemeinde in der Zentrumszone bei Vorliegen von Bebauungsplänen, ab einer Richtgrösse von 3'000 m2 Arealfläche, bis zu 6.00 m höhere Fassadenund Gesamthöhen gewähren. In der Zentrumszone sind Bebauungspläne mit solchen Abweichungen auf der Grundlage von Qualitätsverfahren gemäss § 5 BZR zu erarbeiten. Mit Ausnahme im Bebauungsplanpflichtgebiet «Huob» sind in der Wohn- und Geschäftszone sowie in Gestaltungsplänen Abweichungen zu den Höhen nicht zulässig. 10 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement

1In den Wohnzonen sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zum Wohnen und für

ZeWG
a)Talseitige Fassadenhöhe14.00 m14.00 m
b)Gesamthöhe14.00 m14.00 m
c)Grenzabstand4.00 m* / 5.00 m5.00 m
*Grenzabstand in erster Bautiefe bis max. 30.00 m im Bereich Kantons- strasse.
d)Überbauungsziffer 1 (ÜZ-1) Überbauungsziffer 2 (ÜZ-2) Überbauungsziffer 3 (ÜZ-3) Überbauungsziffer 4 (ÜZ-4)0.20 -- 0.22 0.05
e)Lärm-EmpfindlichkeitsstufeIII

Tabelle von S. 10 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.