Art. 83 · Gebühren
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 31 · Original-PDF
2Die zuständige Behörde legt den massgebenden Stundensatz zwischen Fr. 60.– und 200.– fest.
3Gebühren und Auslagen hat zu tragen, wer die entsprechenden Handlungen veranlasst.
4Die Gemeinde kann zur Sicherstellung von Gebühren und Ersatzabgaben Kostenvorschüsse verlangen.
1Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutzobjekt zerstört oder schwer beschädigt wird gemäss § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen, oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe eine Busse bis 40’000 Franken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.