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Art. 8 · Überbauungsziffer für Hauptbauten

BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 6 · Original-PDF

Überbauungsziffer für Hauptbauten

2Für Schrägdachbauten nach Art. 71 und für Flachdachbauten nach Art. 72 gilt die ÜZ-b aus Anhang 1.

3Für Bauten, welche die zulässigen Gesamthöhen (Grundwert und max. Gesamthöhe) um jeweils mindestens 3.0 m unterschreiten, gilt die ÜZ-c aus Anhang 1.

4Bei bestehenden Reihenhäusern mit zwei oder mehr Gebäudeeinheiten gilt anstelle der zonengemässen Überbauungsziffer die bestehende Gebäudefläche, sofern diese grösser als die zonengemäss zugelassene Gebäudefläche ist.

1Unter dem Begriff der Nebenbaute werden im vorliegenden Reglement Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m zusammengefasst, unabhängig davon, ob sie Hauptoder Nebennutzflächen aufweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.