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Art. 73 · Dachgestaltung

BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 28 · Original-PDF

Dachgestaltung

2Für Solaranlagen auf Dächern gelten die Vorgaben des Raumplanungsrechts des Bundes. Sie gelten als technisch bedingte Aufbauten gem. §139 PBG4.

3Dachaufbauten (Lukarnen, Dachfenster) oder Dacheinschnitte sind zulässig, wenn sich eine ästhetisch und architektonisch gute Lösung ergibt. Bei Schrägdachbauten, deren Gesamthöhe über dem Grundwert liegt, gelten für Dachaufbauten zusätzlich folgende Anforderungen:

a.die Gesamtbreite der Dachaufbauten umfasst höchstens 2/5 der Länge der dazugehörigen Fassade,

b.der Abstand zwischen Dachaufbauten und den seitlichen Fassaden beträgt mindestens 2 m und vertikal zum First mindestens 0.5 m.

4Bei Schrägdachbauten, deren Gesamthöhe über dem Grundwert liegt, haben die Dachgeschosse auf zwei gegenüberliegenden Seiten über der Schnittlinie Dach/Fassade Schrägdächer aufzuweisen. Diese dürfen einen Winkel von 45° nicht übersteigen.

5Nicht begehbare Flachdächer oder Flachdachteile ab einer Grösse von 25 m² sind mindestens extensiv zu begrünen oder energetisch zu nutzen. Dies gilt ebenso für Schrägdächer bis zu einer Neigung von 10°.

1Terrassenbauten an Hanglagen sind nur zulässig, wenn

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.